Miete und Darlehensverträge
Die Corona-Krise bringt manchen Mieter in Schwierigkeiten. Der Bundestag hat beschlossen, dass der Vermieter nicht kündigen darf wegen Mietrückständen, die in der Zeit vom 01.04.2020 - 30.06.2020 auflaufen. Der Mieter muss allerdings darlegen bzw. glaubhaft machen, dass die Zahlungsunfägikeit auf der Corona-Krise beruht. Es wird die Möglichkeit eingeräumt, die ausgefallene Miete bis zum 30.06.2022 nachzuzahlen.
Die Regelung erfasst Wohnraum- und Gewerbemiete, gilt damit also auch für das Handwerk.
Es ist allerdings zu empfehlen, dass unabhägig von der gesetzlichen Situation der Mieter auf den Vermieter zugeht und versucht, einvernehmlich interessengerechte Vereinbarungen zu treffen, die schriftlich festgehalten werden.