Online-Recherche über den Bewerber: Das sind die Grenzen
Die verfügbaren Informationen zu Bewerbern im Netz sind vielseitig. Aber welche Daten von Bewerbern oder Mitarbeitern dürfen Sie aktiv nutzen?
Ob Google oder Social-Media: laut Umfragen hat jeder fünfte Arbeitgeber bereits einen Kandidaten oder eine Kandidatin nach einer Internet-Recherche abgelehnt. Aber was darf man aus Sicht des Datenschutzes hier verwendendet werden, um sich ein Bild über die Person zu bilden?
Mittlerweile ist es bei vielen Gang und Gebe im Bewerber-Check auf LinkedIn oder Facebook das Profil des Bewerbers zu besuchen. Insbesondere eine aggressive Wortwahl, Fehler in der Rechtschreibung und Fotos von Partynächten sorgen für eine Aussortierung eines Interessenten im Vorhinein - datenschutzrechtlich ist dieses Vorgehen allerdings nicht unbendklich.
Strenger Datenschutz gilt für Arbeitgeber
Eine Datenerhebung ist nur zulässig, wenn diese für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses angemessen ist. Zum Teil wird eine Datenerhebung als zulässig erachtet, wenn diese unter Anwendung allgemein zugänglicher Suchmaschinen möglich ist. Diese Daten, die der Bwerber offensichtlich selbst öffentlich macht, sind auch nach der DSGVO weniger schutzwürdig. (Vgl. § 26 Abs. 1 BDSG)
Recherche über Bewerber - eine Gradwanderung
Über eine Google-Recherche dürfen Sie die Suchergebnisse verwenden, die für Sie freizugänglich in Foren oder auf Webseiten sind. Sie sollten dennoch eine gewisse Zurückhaltung waren. Denn sobald die von Ihnen erhobenen Daten Persönlichkeitsrechte verletzen, verstoßen Sie gegen geltendes Recht. Sollten die Persönlichkeitsrechte verletzt werden, drohen hohe Bußgelder oder Schadensersatzansprüche.
Bei sozialen Netzwerken sollten Sie besonders darauf achten, an wen sich die veröffentlichten Daten udn Informationen richten. Ist das Netzwerk eine Plattform, wo sich Bewerber potentiellen Arbeitgebern präsentieren, kann eine Verwertung der Informationen durchaus zulässig sein. Beispiele für diese Plattformen sind unter anderem Xing oder LinkedIn. Die Daten und Informationen aus sozialen Netzwerken, wo die Inhalte "Freunden und Bekannten" zugänglich gemacht werden, ist weitestgehend unzulässig. Die Daten unterliegen ebenfalls dem besonderen Schutz, wenn Sie z.B. das Facebook-Profil über eine Suchmaschine gefunden haben. Grundsätzlich gilt bei sozialen Netzwerken, achten Sie auf die AGB, meist verbietet eine soziales Netzwerk hier die Verwertung.
Allgemein lässt sich die Fastregel formulieren: "Informationen, die im Vorstellungsgespräch nicht gefragt werden dürfen, dürfen nicht in die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses einfließen."
Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de/online-recherche-ueber-bewerber-das-sind-die-grenzen-190785/
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Andreas Schneider
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